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1549 – Hans Christoph von Absberg ist zuständiger vellbergischer Vogt bei der Kaplanei Kirchberg

28. Apr. 2024

Als 1549 Karl Hildenprant, Heiligenpfleger, Bürgermeister und Bürger zu Kirchberg, ein Darlehen bei der Kapelle Kirchberg aufnahm, siegelte der Vogt Hans Christoph von Absberg. Hildenprant verkaufte (= verpfändete, belieh) dazu eine Ewiggült auf einem Feldlehen zu Weckelweiler. (HZAN La 150 U 54105).


1549 gehörten noch „etliche Güter zu Gaggstatt und Lenkerstetten“ in die Kaplanei. Nach dem Tod Adams von Kirchberg 1464 waren die Herren von Absberg und Vellberg Vögte der Kaplanei geworden. Als (nach Wibel) 1540 die Reformation in Kirchberg eingeführt worden war, wurde dem Kaplan das Herrenrecht, d. h. das Nutznießungs- und Eigentumsrecht an den Kaplaneigütern – dazu gehörten auch die Herrengült der Leibeigenen – entzogen und auf die Landesherren Reichsstädte übertragen. Die Heiligenpfleger an der Kapelle Unser lieben Frauen (Schlosskapelle) verwalteten nun auch den den „Kleinen Zehnenden“ der Kaplanei. Anstelle von Naturalgülten, Handlohn und Hauptrecht aus den Kaplaneigütern sowie den Spanndiensten (Wein-, Getreide- u. Holzfuhren) der auf Kaplaneigütern sitzenden Leibeigenen erhielt der Kaplan nun eine fixe Geldbesoldung und ergänzende Naturalleistungen. Ob ihm nach Herkommen und alten Verträgen zu leistende Spann- oder Fuhrdienste tatsächlich erbracht wurden, stand je nach dem Wohlverhalten des Kaplans im Ermessen des reichsstädtischen Obervogts. Dass ein evangelischer Kaplan Leibeigene hielt, vertrug sich nicht mit reformatorischem Geist.


Ob die reichlichen Überschüsse aus der Bewirtschaftung der Kaplaneihöfe, auch ihre Gülten und Zehenden, erst ab 1531 bei der Schlosskapelle angelegt wurden, bleibt unklar. Sie wurden von einem eigenen „Heiligenpfleger“ (genannt „Der Heilige (der Kaplanei)“) verwaltet, dem heutigen „Kirchenpfleger“ vergleichbar. Der andere Heilige verwaltete die nur geringen Almosen der Kirchgänger, mit denen ausschließlich die Armen der Stadt unterstützt wurden. Für die Schlosskapelle sind vor 1518 keinerlei sonstige eigenen Einkünfte nachweisbar.


Grundsätzlich war es nach Kirchenrecht verboten, Kapitalien auszuleihen (Kanonisches Zinsverbot seit dem Konzil von Tour im Jahre 1163). Über 40 Urkunden belegen zwischen 1531 und 1562, wie Bürger und Untertanen bei der Kapelle ein Darlehen aufgenommen haben. Mit Kirchenrecht vereinbar ausgedrückt: Sie „verkaufen“ der Liebfrauenkapelle „eine Gült auf“ eine bestimmtes Grundstücke, auf eine Scheuer, auf einen Stall, nie auf das ganze Anwesen (Gut, Hube). Sie zahlten also, formalistisch betrachtet, keinen Zins für das aufgenommene Geld, sondern eine als „Ewiggült“ bezeichnete Reallast. Diese Güter selbst blieben walzend, d. h. sie konnten mit der Ewiggült unabhängig vom Haus oder Hof verkauft und vererbt werden. Durch Rückzahlung des Kaufbetrags konnte die Gült gekündigt werden.


Ab 1614 erwarb Graf Philipp Ernst von Hohenlohe-Langenburg die Vellberg-Absbergischen Güter in den Ämtern Lendsiedel und Leofels. Dazu gehörten auch die Pfarrei Lendsiedel mit den Kaplaneien Gaggstatt mit Mistlau und Beimbach sowie Kaplaneigüter und Rechte an den Einkünften der Kaplanei in Kirchberg. (HZAN Ki 25 Bü 2666). 1618 kamen die Ämter Lendsiedel und Leofels zum Amt Kirchberg.


Hans Friedrich Pfeiffer, 28.04.2024 Fortsetzung folgt


Photo von: https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Christoph_von_Absberg

Veröffentlicht in Amtsblatt KW 18

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